phil.-hum. E.________ vom 10. November 2021 (pag. 004 ff. PEN 21 350) kann entnommen werden, dass der Verurteilte seit Mai 2021 lediglich zwei psychotherapeutische Gespräche (am 27. Mai 2021 und 9. September 2021) wahrgenommen habe. Im Juni 2021 habe sich der Verurteilte eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Allgemeinzustandes gewünscht. Nachdem er zum stationären Aufenthalt zugewiesen gewesen sei, sei er jedoch für eine Kontaktaufnahme von Seiten der Klinik nicht erreichbar gewesen und die Zuweisung sei im Sand verlaufen.