Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass beim Verurteilten deutliche Defizite im emotionalen und sozialen Bereich bestünden und sein Funktionsniveau stark beeinträchtigt sei. Beruflich habe der Verurteilte zwar Absichten geäussert, welche jedoch aktuell nicht konkret seien und für die er unzureichend Bemühungen zeige. Es sei nicht davon auszugehen, dass aktuell realistische berufliche Perspektiven bestünden. Es bestehe weiter der Verdacht auf eine Compu- ter-Spielsucht.