Vollzugsakten), auf welchen sich die Parteien mehrfach bezogen haben, hält betreffend die Diagnose fest, beim Verurteilten bestünde der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und unreifen Anteilen. Da der Verurteilte bisher erst an einem Therapiegespräch teilgenommen habe, lägen unzureichend Informationen zu seinen aktuellen psychischen Auffälligkeiten vor. Es könne deshalb keine eindeutige Diagnose gestellt werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass beim Verurteilten deutliche Defizite im emotionalen und sozialen Bereich bestünden und sein Funktionsniveau stark beeinträchtigt sei.