Ausschlaggebend ist somit die Legalprognose. Der Widerruf darf nicht allein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden (BGE 118 IV 330 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). Das Verhalten des Betroffenen muss erkennen lassen, dass die ursprüngliche Prognose falsch war (TRECH- SEL/AEBERSOLD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 95 StGB).