365 BK 22 208). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls die Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz und den Widerruf des bedingten Vollzugs (pag. 363 BK 22 208). Der Verurteilte beantragte demgegenüber die Abweisung der Beschwerde (pag. 351 BK 22 208). Der Vorsitzende eröffnete und begründete den Parteien gleichentags den Beschluss der Beschwerdekammer mündlich (pag. 353 BK 22 208).