Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Schriftliche Begründung des 3001 Bern Beschlusses vom 1. Sep- Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 tember 2022 obergericht-straf.bern@justice.be.ch BK 22 208 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d. Fürsprecher D.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO/Beschwerdeführerin Gegenstand Widerruf des bedingten Strafvollzugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 19. April 2022 (PEN 21 350) Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter) wegen mehrfachen gewerbsmässigen Be- trugs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung von Be- währungshilfe sowie verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Im ersten Widerrufsverfahren (PEN 20 60) verlängerte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) am 17. September 2020 die Probezeit des Verurteilten um 1 1/2 Jahre. Der bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Die angeordnete Bewährungshilfe und auch die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet, wurden beibehalten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 sowie vom 25. Oktober 2021 wurden die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nach- folgend: BVD) sowie der behandelnde Therapeut, lic. phil.-hum. E.________, vom Regionalgericht aufgefordert, diesem einen aktuellen Bericht über die Be- währungshilfe bzw. die psychotherapeutische Behandlung zukommen zu lassen. 1.2 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 erstatteten die BVD dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau Bericht über die Zusammenarbeit der Bewährungshilfe mit dem Verurteilten. Lic. phil.-hum. E.________ informierte die Vorinstanz mit Bericht vom 10. November 2021 über den Therapieverlauf. Gestützt auf die Berichte der BVD und von lic. phil.-hum. E.________ eröffnete das Regionalgericht mit Verfü- gung vom 16. November 2021 ein nachträgliches Verfahren. 1.3 Nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichtete das Regionalgericht mit Entscheid vom 19. April 2022 auf den Widerruf des dem Verurteilten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 für eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Kosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 wurden dem Verurteilten auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung durch Rechtsanwältin B.________ wurde auf CHF 2'014.00 festgesetzt, unter Rückzahlungspflicht an den Kanton und Nachzahlungspflicht an Rechtsanwältin B.________ im Umfang von CHF 484.65 (Ziff. 3 des Dispositivs). 1.4 Am 2. Mai 2022 erhoben die BVD Beschwerde gegen den Entscheid der Vorin- stanz. Sie beantragten, Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz sei aufzuheben und der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 für eine Frei- heitsstrafe von 13 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die ausgefällte Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Eventualiter sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 angeordnete Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen und es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. In prozessualer Hinsicht beantragten die BVD, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2 1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 12. Mai 2022 mit, dass sie die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung begrüsse; zudem beantragte sie die Einho- lung aktueller Berichte (Therapiebericht, Arbeitssituation, Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) auf den Verhandlungstermin hin. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2022 auf eine Stellungnahme. Der Verurteilte nahm am 21. Juni 2022 Stellung zur Beschwerde und reichte zwei Arztzeugnisse zu den Ak- ten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ordnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie – in Gutheis- sung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft – die Einholung eines Therapie- verlaufsberichts bei lic. phil.-hum. E.________, eines Berichts der Bewährungshilfe der BVD und eines Berichts der Integrationsberaterin der F.________ an. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen und zu belegen, wie sie den Sachverhalt gemäss Abs. 2-3 der Beschwerdeschrift ermittelt habe. Mit Einga- be vom 4. Juli 2022 teilten die BVD mit, Abs. 2-3 ihrer Beschwerde stützten sich auf die Auskunft des Sozialdienstes G.________. Am 5. Juli 2022 verfügte die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer die Einholung eines Berichts des Sozial- diensts der Gemeinde G.________. 1.6 Durchführung mündliche Verhandlung Die mündliche Verhandlung fand am 1. September 2022 statt (pag. 329 ff. BK 22 208). Die BVD hielten an ihren Anträgen fest (pag. 365 BK 22 208). Die General- staatsanwaltschaft beantragte ebenfalls die Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz und den Widerruf des bedingten Vollzugs (pag. 363 BK 22 208). Der Verurteilte beantragte demgegenüber die Abweisung der Beschwerde (pag. 351 BK 22 208). Der Vorsitzende eröffnete und begründete den Parteien gleichentags den Beschluss der Beschwerdekammer mündlich (pag. 353 BK 22 208). 2. Allgemeine Grundlagen Widerruf bei Missachtung Weisungen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Ge- richt Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Be- geht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisun- gen, so ist Art. 95 Abs. 3–5 anwendbar (Art. 46 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehör- den unter anderem Bericht, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehör- de kann in diesem Fall die Probezeit (einmalig) um die Hälfte verlängern, die Be- währungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verur- teilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Abs. 3 die be- dingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmen- 3 vollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Der Widerruf der bedingten Strafe und die Rückversetzung in den Vollzug sind die eingriffsstärksten Anordnungen im Spek- trum von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB. Sie kommen nur in Betracht, wo das Sich- Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2). Ausschlaggebend ist somit die Legalprognose. Der Widerruf darf nicht allein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden (BGE 118 IV 330 E. 3d; Urteil des Bun- desgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). Das Verhalten des Betroffenen muss erkennen lassen, dass die ursprüngliche Prognose falsch war (TRECH- SEL/AEBERSOLD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 95 StGB). Eine bedingt oder teilbedingt aufgeschobene Frei- heitsstrafe kann nicht bloss teilweise – in Verbindung mit weiteren Weisungen – widerrufen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 2). 3. Sich-Entziehen von der Bewährungshilfe und Missachtung von Weisungen 3.1 Dem Verlaufsbericht der BVD «im April 2020» (pag. 19 f. PEN 20 60) kann ent- nommen werden, der Verurteilte sage vereinbarte Termine immer wieder und oft sehr kurzfristig mit fadenscheinigen Begründungen ab. Aus diesem Grund be- schränkten sich die Kontakte mit ihm zunehmend auf Mailverkehr und gelegentli- che Telefonate. 3.2 Mit Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2021 (pag. 001 PEN 21 350) rapportierten die BVD, nachdem sich die Zusammenarbeit von April bis Mitte Juni 2021 noch kon- struktiv gestaltet habe, hätten seither aufgrund von jeweils kurzfristigen Absagen durch den Verurteilten bzw. unentschuldigten Fernbleibens keine Gespräche mehr durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe per Mail jeweils seine schlechte körperliche und psychische Verfassung als Entschuldigungsgrund ange- geben. Seit dem Standortgespräch auf dem Sozialdienst G.________ am 22. Juni 2021 hätten drei kurze Telefonate mit dem Verurteilten geführt werden können, das letzte Telefonat Ende August 2021. Seit Ende August 2021 habe der Verurteilte mindestens drei Aufgebote zu Gesprächsterminen nicht wahrgenommen und keine Anrufe mehr entgegengenommen. Der Verurteilte sei jedoch per Mail stets zu er- reichen und habe diese rudimentär beantwortet. 3.3 Mit Verlaufsbericht vom 14. Februar 2022 (pag. 072 f. PEN 21 350) informierten die BVD, dass der Verurteilte seit dem 2. November 2021 seine Termine bei der Be- währungshilfe wahrnehme. 3.4 Auch im aktuellen Berichtsrapport der BVD vom 10. August 2022 (pag. 161 BK 22 208) wird ausgeführt, der Verurteilte habe seit dem 14. Februar 2022 sieben Ge- sprächstermine wahrgenommen und es sei (lediglich) zu zwei Absagen gekom- men. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass er seit dem 20. Oktober 2021 kooperativ, transparent und eigeninitiativ mit der Bewährungshilfe zusammenarbei- te. Er spreche weiterhin sehr selbstüberzeugt von sich und seinen Zukunftsplänen, es bleibe jedoch unklar, wie nachhaltig seine Veränderungsbereitschaft sei. Er ha- be sich offen für Anregungen von Seiten der Bewährungshilfe gezeigt und sich auf 4 Inputs eingelassen bzw. sich damit einverstanden erklärt, mit dem Umzug in eine eigene Wohnung zu warten, um sich vollumfänglich auf die kommende Praktikums- und Lehrstellensuche konzentrieren zu können. 3.5 Der Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 11. Februar 2020 (pag. 092 ff. Vollzugsakten), auf welchen sich die Parteien mehr- fach bezogen haben, hält betreffend die Diagnose fest, beim Verurteilten bestünde der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und unreifen Anteilen. Da der Verurteilte bisher erst an einem Therapiegespräch teilgenommen habe, lägen unzureichend Informationen zu seinen aktuellen psychi- schen Auffälligkeiten vor. Es könne deshalb keine eindeutige Diagnose gestellt werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass beim Verurteilten deutliche Defizite im emotionalen und sozialen Bereich bestünden und sein Funkti- onsniveau stark beeinträchtigt sei. Beruflich habe der Verurteilte zwar Absichten geäussert, welche jedoch aktuell nicht konkret seien und für die er unzureichend Bemühungen zeige. Es sei nicht davon auszugehen, dass aktuell realistische be- rufliche Perspektiven bestünden. Es bestehe weiter der Verdacht auf eine Compu- ter-Spielsucht. Betreffend die Prognose sei festzuhalten, dass das Fehlen einer Tagesstruktur, Defizite im sozialen und emotionalen Bereich, häufiges Computer- spielen, ein stark belastete familiäres System und das Nichtvorhandensein realisti- scher Zukunftsperspektiven mit hoher Wahrscheinlichkeit als deliktrelevante Fakto- ren zu betrachten seien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verur- teilte erneut Delikte begehen werde, um sich Geld zu beschaffen, falls sich an der Gesamtsituation nichts wesentlich verändere. 3.6 Dem Therapieverlaufsbericht von lic. phil.-hum. E.________ vom 10. November 2021 (pag. 004 ff. PEN 21 350) kann entnommen werden, dass der Verurteilte seit Mai 2021 lediglich zwei psychotherapeutische Gespräche (am 27. Mai 2021 und 9. September 2021) wahrgenommen habe. Im Juni 2021 habe sich der Verurteilte ei- ne Einweisung in eine psychiatrische Klinik aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Allgemeinzustandes gewünscht. Nachdem er zum stationären Aufent- halt zugewiesen gewesen sei, sei er jedoch für eine Kontaktaufnahme von Seiten der Klinik nicht erreichbar gewesen und die Zuweisung sei im Sand verlaufen. Erst in einem nächsten wahrgenommenen Gespräch am 9. September 2021, das letzte Gespräch in der genannten Behandlungsphase, habe er sich damit erklärt, dass er seine Mutter nicht habe im Stich lassen wollen, weshalb er sich gegen einen Klinikaufenthalt entschieden habe. Seit dem zweitletzten Einzelgespräch am 27. Mai 2021 habe er wiederholt Termine eingefordert, diese aber jeweils kurzfristig wieder abgesagt. Die Terminabsage sei dabei meist zu kurzfristig erfolgt, d.h. nicht innerhalb der vereinbarten 24 Stunden. Als Grund für die Absagen habe er meist eine Krankheitssituation oder andere Termine angegeben, die er nicht mehr im Kopf gehabt habe. Im Einzelnen sei es damit an folgenden Daten zu einem «ver- passten Termin» gekommen: 1. Juni 2021, 14. Juni 2021, 21. Juni 2021, 6. Juli 2021, 20. September 2021 und 11. Oktober 2021. Der Verurteilte habe sich folglich nicht an die richterliche Weisung gehalten, sich in regelmässige therapeutische Behandlung zu begeben. In der aktuellen Situation könne innerhalb der nur punk- tuell stattfindenden therapeutischen Gespräche in keiner Weise vertieft an Themen gearbeitet werden. Die Behandlung erhalte den Schein einer «Pseudobehand- 5 lung». Innerhalb der stattgefundenen Gespräche habe der Verurteilte nur wenig über seine aktuelle Lebenssituation und sein Leiden erzählt. Er habe es präferiert, über gesehene Filme oder Bücher zu erzählen und habe sich immer wieder über seine Lebenshaltung im Allgemeinen erklärt. Er sei selten mit einem therapeuti- schen Auftrag gekommen, an dem hätte gearbeitet werden können. Zwar habe sich der Verurteilte bemüht gezeigt, den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten. Er habe sich meist für die vereinbarten Termine abgemeldet. Doch seien wenig Bemühun- gen erkennbar gewesen, ausgelassene Termine innerhalb nützlicher Frist nachzu- holen. Insgesamt sei der Behandlungsverlauf enttäuschend und die Compliance des Verurteilten zu wenig ausreichend. Eine echte Bereitschaft, vertieft an thera- peutischen Themen oder Zielen zu arbeiten, sei kaum erkennbar gewesen, so dass nicht von einer eigentlichen «Therapie» gesprochen werden könne. 3.7 Im von der amtlichen Vertretung eingeholten «Therapieverlaufsbericht 3» von lic. phil.-hum. E.________ vom 11. Januar 2022 (pag. 059 ff. PEN 21 350) führte die- ser aus, es habe eine Behandlungspause vom 27. Mai 2021 (17 Konsultation) bis zum 9. September 2021 stattgefunden und der Plan, sich stationär behandeln zu lassen, sei vom Patienten verworfen worden. Als Grund für die Absage der statio- nären Behandlung habe er angegeben, seine Mutter (bei welcher der Verurteilte wohnt) nicht im Stich lassen zu wollen. Seit dem 9. September 2021 fänden mit dem Patienten wieder regelmässige Therapiegespräche statt. Der Verurteilte habe alle drei Gesprächstermine wahrgenommen (23. November 2021, 17. Dezember 2021 und 7. Januar 2022) und sich neu motiviert gezeigt, an therapeutischen The- men zu arbeiten. Seit Behandlungsbeginn am 9. November 2020 hätten demnach insgesamt 21 Einzelgespräche mit dem Patienten stattgefunden. Abschliessend ist zudem ausgeführt geworden, dass, sollte es dem Verurteilten gelingen, das Erar- beitete aufrechtzuerhalten, von einer guten Prognose auszugehen sei. Die Auf- rechterhaltung der Arbeitstätigkeit innerhalb der nächsten Wochen werde einen aussagekräftigen Indikator darstellen, ob die erarbeitete psychische Stabilität weiter Bestand habe. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine dauerhafte Veränderung des Problemverhaltens, Problemeinsicht des Patienten (Krankheitseinsicht) und Wille zur Veränderung, seien nun klar erkennbar und stimmten hoffnungsvoll, dass die Rückfallgefährdung je länger je kleiner werden könne. Die Aufrechterhaltung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung werde weiterhin empfohlen. 3.8 Im «Therapieverlaufsbericht 4» vom 18. August 2022 (pag. 305 ff. BK 208) wird nunmehr zu den Therapiestunden ausgeführt, der Verurteilte habe seit dem 11. Ja- nuar 2022 weitere 19 Einzelgespräche wahrgenommen. Seit Behandlungsbeginn am 9. November 2020 hätten somit insgesamt bisher 41 Einzelgespräche mit dem Patienten stattgefunden. Im Juni 2022 habe zudem auf Wunsch der Mutter des Pa- tienten und mit Einverständnis des Patienten ein Gespräch mit der Mutter ohne Anwesenheit des Patienten stattgefunden. Die therapeutische Beziehung zum Pa- tienten habe innerhalb der letzten Monate weiter gefestigt und die inhaltliche thera- peutische Arbeit vorangetrieben werden können. Der Verurteilte habe alle verein- barten Termine termingerecht wahrgenommen. Es sei seit dem 11. Januar 2022 lediglich zu zwei durch den Patienten abgesagten Terminen (am 21. Februar 2022 coronabedingt, am 24. April 22 aufgrund depressiven Erlebens) gekommen, bei 6 denen er sich eigenständig abgemeldet und somit gezeigt habe, dass er seine Be- reitschaft und Fähigkeit für mehr Eigenverantwortung ausgeweitet habe. 3.9 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgehalten, dass sich der Verur- teilte der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung, sich einer psychotherapeuti- schen Behandlung zu unterziehen, bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch die BVD am 20. Oktober 2021 nicht eingehalten hat. Das Verhalten des Beschwer- deführers seither ist zwar nicht gänzlich unbeachtlich, zumal der Beschwerdekam- mer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht volle Kognition zukommt und Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. zu Noven im Beschwerdeverfahren bei nachträglichen richterlichen Entscheiden: BGE 141 IV 396 E. 4.4). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 StGB ergibt sich allerdings auch, dass vorderhand das Verhalten des Verurteilten bis zur Berichtserstattung massgeblich sein muss. Der Verurteilte hat sich insbesondere aus dieser Optik der Bewährungshilfe entzogen und die ihm auferlegten Weisungen bis zur Eröffnung des Widerrufsverfahrens nicht eingehalten. 3.10 Demgegenüber geht sowohl aus den Berichten der BVD als auch den Therapiever- laufsberichten von lic. phil.-hum. E.________ hervor, dass der Verurteilte mittler- weile seine (monatlichen) Termine bei der Bewährungshilfe wahrnimmt und die Therapiestunden bei lic. phil.-hum. E.________ seit Eröffnung des Widerrufsverfah- rens besucht, sich mithin seit der Einleitung des Widerrufsverfahrens an die Wei- sungen hält. 4. Legalprognose 4.1 Vorliegend ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 95 Abs. 5 StGB sowie die bun- desgerichtliche Rechtsprechung vertieft darauf einzugehen, ob ernsthaft zu erwar- ten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. Ein Widerruf kommt mit den Worten des Bundesgerichts lediglich da in Betracht, wo das Sich-Entziehen von der Bewährungshilfe oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine un- günstige Legalprognose anknüpft. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vor- ab die im ursprünglichen Sachurteil vorgenommene Legalprognose und die seithe- rige Entwicklung. 4.2 Das Obergericht hat in seinem Urteil SK 17 443 + 444 vom 21. Juni 2018 ausge- führt was folgt (a.a.O. S. 64): Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 2735). Zudem wurde er während laufendem Straf- verfahren zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig. Dr. H.________ kam in ihrem Gutachten von 15. August 2016 zum Schluss, dass das Risiko für weitere ähnliche Straftaten hoch sei (pag. 2124; pag. 2127). Aufgrund seiner Vorgeschichte sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit durch eine regelmässige Beschäftigung Geld verdiene. Dies erhöhe das Risiko, dass der Beschuldigte auch in Zukunft versuchen werde, illegal an Geld zu kommen (pag. 2123). […] Vorliegend haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Erstellung des Gut- achtens nicht wesentlich verändert. Er ist arbeitslos, hat keine Ausbildung absolviert und ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach dem erstinstanzlichen Urteil motiviert gewesen und habe sich beim BIZ gemeldet, aber 7 dann sei seine Motivation wieder runtergegangen (pag. 2772 Z. 32 ff.; pag. 2773 Z. 14). Der Beschul- digte verbringt den Tag mit «gamen» oder Schach spielen (pag. 2738; pag. 2773 Z. 8). Die Beurtei- lung im Gutachten vom 15. August 2016 trifft deshalb mutmasslich noch immer zu. Unter diesen we- nig gefestigten Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – d.h. seit fast zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Zudem wird der Beschuldig- te vom N.________ (Wohnbegleitung) betreut (pag. 2738). Der Umstand, dass seine Wohnbegleite- rin, Frau I.________, an der oberinstanzlichen Verhandlung anwesend war, belegt, dass der Be- schuldigte zu ihr einen persönlichen Bezug aufbauen konnte, was als stabilisierend und somit positiv zu bewerten ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben. 4.3 Das Regionalgericht nahm im Widerrufsverfahren PEN 20 60 in seinem Entscheid vom 17. September 2020 Bezug auf die zitierten Erwägungen des Obergerichts und führte aus was folgt (a.a.O. E. 18): Die Situation des Verurteilten sieht heute noch fast genauso aus wie zur Zeit des oberinstanzlichen Urteils. Nach Ansicht des Gerichts kann somit nach wie vor auf das Gutachten von Dr. H.________ vom 15.08.2016 abgestellt werden, da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_835/2017 vom 22.03.2018 E. 5.3.2; 6B_652/2016 vom 28.03.2017 E. 3.4.2). Der Verurteilte hat immer noch keine Anstellung, keine Ausbildung und ist von der Sozialhilfe abhängig. Er schlägt – wie er selber sagt – seine Zeit tot. Auch nach dem oberinstanz- lichen Urteil machte es den Anschein als wäre der Verurteilte motiviert seine Situation zu verbessern. Aber nach einer gewissen Zeit nahm diese Motivation wieder ab. Die Wohnsituation des Verurteilten ist hingegen als positiv zu werten. Er wohnt nun schon eine Weile zusammen mit seinem Stiefvater und seinem Bruder in einer Wohnung. Auch wenn eine gute Tagesstruktur noch fehlt, so erhält der Verurteilte doch Rückhalt durch seine Familie. Bezüglich der Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie des BVD der Verurteilte sei gemäss Einstellungsverfügung vom 01.05.2020 (Verfahren BM 18 39450) rückfällig geworden. Aus den beigezogenen Akten ist ersichtlich, dass das Verfahren BM 18 39450 gegen den Verurteilten wegen Betrugs eingestellt wurde. Aus der Einstellungsverfügung vom 01.05.2020 geht hervor, dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Opfermitverantwortung einge- stellt wurde. Ob die weiteren Tatbestandselemente erfüllt gewesen wären, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts nicht geklärt, ob der Verurteilte die ihm im Verfahren BM 18 39450 vorgeworfene Tat effektiv begangen hat. Dieses Verfahren kann dem Verur- teilten nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht angelastet werden. Nach dem Gesagten hat sich die Situation des Verurteilten also weder zum Schlechteren noch zum Besseren gewandelt seit dem oberinstanzlichen Urteil. Sie ist grösstenteils genau gleich. Auch die ur- sprünglich angenommenen Bewährungsaussichten sind nicht als wesentlich geringer einzustufen. Sie sind in etwa genau gleich wie damals. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte – seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – somit seit vier Jahren nicht mehr straffällig geworden. Dem Verurteilten ist daher eine allerletzte Chance zu gewähren, weshalb auf den Widerruf verzichtet wird. Der Verurteilte macht immer wieder geltend, er habe sich der Bewährungshilfe entzogen und die Wei- sung missachtet, da er psychische Probleme habe, welche in daran hindern die Termine wahrzuneh- men resp. einen Therapeuten zu finden. Ohne die psychischen Probleme des Verurteilten klein reden zu wollen, macht es doch der Anschein als würde er sie immer nur als Ausrede benutzen um seine 8 Faulheit zu verbergen. Ein Widerruf der 13-monatigen Freiheitsstrafe nur aufgrund der Faulheit des Verurteilten wäre aber nach Ansicht des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt ohne die Gewährung einer allerletzten Chance nicht gerechtfertigt. Anstelle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges wird aber die Probezeit um 1 1/2 Jahre verlän- gert, die Bewährungshilfe bleibt bestehen und der Verurteilte hat sich weiterhin einer psychotherapeu- tischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet. Es ist wichtig, dass der Verurteilte weiterhin von den Behörden unterstützt und kontrolliert wird und eine Therapiestelle findet. Es kann daher nicht auf die Bewährungshilfe und/oder die Weisung verzichtet werden 4.4 Im zweiten Widerrufsverfahren PEN 21 350 hielt das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 19. April 2022 fest was folgt (a.a.O E. C.9): Die BVD, der behandelnde Therapeut, lic. phil.-hum. E.________, sowie die Integrationsberaterin des Verurteilten im Arbeitsprogramm der F.________, J.________, können die von der Verteidigung be- schriebene «erfreuliche» Entwicklung bestätigen. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend bereits um das zweite Widerrufsverfahren handelt und der Verurteilte bereits anlässlich der Verhandlung im ers- ten Widerrufsverfahren am 17.09.2020 (PEN 20 60) versicherte, dass er nun motiviert sei, eine The- rapie zu machen und er sich Mühe geben werde, stellt sich dennoch unweigerlich die Frage, ob der Verurteilte – wie die Staatsanwaltschaft bereits im Plädoyer vom 17.09.2020 anlässlich des ersten Widerrufsverfahrens zu bedenken gab – trotz anfänglicher Motivation wieder in die «Faulheit» zurück- fallen und die Weisungen erneut nicht befolgen und bei einer deliktpräventiven Zusammenarbeit nicht mehr mitwirken wird. Aus Sicht des Gerichts haben sich allerdings seit dem letzten Widerrufsverfah- ren im Jahr 2020 die Verhältnisse verändert. Der Verurteilte nahm im November 2021 seine Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm der F.________ auf und konnte für sich dadurch einen grossen Erfolg verzeichnen. Durch die Integration im Arbeitsprogramm erhielt er eine gewisse Tagesstruktur und Sinnhaftigkeit des täglichen Lebens vermittelt. Stellte die fehlende Tagesstruktur im Widerrufsverfah- ren im Jahr 2020 noch eines der Hauptprobleme dar (siehe Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2020 [PEN 20 60]), so scheint dies heute infolge der Arbeitsaufnahme nicht mehr der Fall zu sein. Der geregelte Arbeitsalltag hatte zur Folge, dass der Verurteilte nicht mehr den ganzen Tag in der Wohnung seiner Mutter verbrachte, was zu einer Beruhigung der Wohnsituation und einer gesun- den Abgrenzung gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder führte. Zudem hat der Verurteilte nun aufgrund seines zuverlässigen Arbeitseinsatzes bei der F.________ realistischere berufliche Perspek- tiven und die Aussicht, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, ein regelmässiges Erwerbsein- kommen zu generieren und sich so von der Sozialhilfe zu lösen. Längerfristig sollte er daher den Schuldenabbau in Angriff nehmen und zu gegebener Zeit auch ein eigenes Zuhause für sich suchen können. Die Arbeit gibt ihm somit private und berufliche Perspektiven und ermöglichte es ihm, die Zu- sammenarbeit mit der Bewährungshilfe und dem Therapeuten lic. phil.-hum. E.________ wiederauf- zunehmen. So konnte der Verurteilte zu seinem Therapeuten inzwischen ein Vertrauensverhältnis aufbauen, was ihm bis anhin sehr schwer gefallen ist und oft zu einem Therapieabbruch geführt hat. Gemäss Angaben des Therapeuten ist der Verurteilte mittlerweile in der Therapie angekommen und hat bereits Stressverarbeitungs- und Emotionsregulationsstrategien erlernt. Infolge der zwischenzeitlich eingetretenen strukturellen Veränderungen – insbesondere des Arbeits- einsatzes bei der F.________ und der Bereitschaft des Verurteilten, mit der Bewährungshilfe und dem Therapeuten zusammenzuarbeiten – ist daher trotz wiederholter Missachtung der Weisungen von ei- ner im Vergleich zum Urteilszeitpunkt günstigeren Legalprognose auszugehen. Es ist allerdings zu hoffen, dass die seit Einleitung des zweiten Widerrufsverfahrens vom Verurteilten an den Tag geleg- 9 ten Bemühungen intrinsisch motiviert gewesen sind und es ihm gelingt, seine Veränderungsbereit- schaft auch unabhängig vom laufenden Widerrufsverfahren in Zukunft aufrechtzuerhalten und den eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Ansonsten wäre die Rückfallgefahr doch grösser, als dies das Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt annimmt. 4.5 Die BVD brachten demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, die zum Urteilszeitpunkt angenommene Arbeitssituation sei Dreh- und Angelpunkt der vorinstanzlichen Be- gründung und der Rückfallprognose des Therapeuten. Da die Arbeitssituation posi- tiv bewertet worden sei, habe die Vorinstanz schliesslich auf einen Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet. Aktuell präsentiere sich die Situation so, dass der Verurteilte seit dem 19. April 2022 und bis am 18. Mai 2022 krankge- schrieben sei. Damit gehe er nicht mehr zur Arbeit, besuche die Therapie nicht mehr und verzichte auf die Bewährungshilfe, womit er über keine für ihn legalpro- gnostisch günstige Tagesstruktur mehr verfüge. 4.6 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung Anlässlich der mündlichen Verhandlung machten die BVD geltend, man habe bei der Verlängerung der Bewährungsfrist von der letzten Chance gesprochen. Bei der F.________ sei eine positive Entwicklung konstatiert worden und die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Verurteilte aus seiner Faulheit herausgefunden ha- be. Der Verurteilte sei per Datum des vorinstanzlichen Urteils krankgeschrieben worden, womit die Tagesstruktur weggefallen sei. Er habe das Problem betreffend die Belästigung am Arbeitsplatz so gelöst, dass er nicht mehr hingegangen sei. Es werde nun die Diagnose gestellt, der Verurteilte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Episoden, Gewalterlebnissen und einem Familien- zerwürfnis. Das sei eine andere Situation als bisher, wo man von einem Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und unreifen Antei- len ausgegangen sei. Ein kurzer Blick ins ICD:10 zeige, dass beim Verurteilten in seinem Lebenslauf ein belastendes Ereignis grossen Ausmasses oder längerer Dauer fehle. Lic. phil.-hum. E.________ sei wie viele seiner Berufskollegen der Versuchung erlegen, die Flashbacks des Beschwerdeführers mit einer Belastungs- situation in Verbindung zu bringen bzw. zu verwechseln (mit Verweis auf BGE 142 IV 342). Wenn man «Mode-Diagnose» und «PTBS» google, komme man genau auf diese Resultate. Betreffend die Rückfallgefahr könne man sagen, dass mit dem Verurteilten therapeutisch viel gemacht worden sei. Das Problem sei aber, dass nichts davon deliktsrelevant sei. Der Verurteilte mache zwar eine psychiatrische Behandlung. Aber es gehe nicht darum, dass man die Deliktssituation aufarbeite. Im Therapieverlaufsbericht vom 1. November 2022 stehe, dass sich die Prognose verschlechtere, wenn die stabilisierenden Faktoren nicht da seien. Die Rückfallge- fahr sei vergleichbar mit derjenigen im Jahr 2018 und gross. Das gehe auch aus dem Therapiebericht des FPD vom 11. Februar 2020 hervor. Das Fortbestehen der Bewährungshilfe sei nicht geeignet, die Prognose zu verbessern. Die Therapie las- se sich nur damit rechtfertigen, dass sich der Verurteilte dermassen anpassen kön- ne, dass es nicht mehr zu den Anlassdelikten komme. Bisher habe eine solche De- liktsprävention nicht stattfinden können. Zielführend sei einzig ein enges Setting, welches vom Regionalgericht ursprünglich vorgesehen gewesen wäre, welches aber aufgrund der Delikte nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Rückfallgefahr 10 sei grundsätzlich als hoch anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls liege bei 50%. Die risikosenkende Wirkung, welche man sich im Urteilszeitpunkt erhofft habe, sei nicht eingetroffen. Es sei zu hoffen, dass diese Freiheitsstrafe, welche beispielsweise auch genutzt werden könne, um eine Ausbildung zu beginnen, eine positive Wirkung habe für den Beschwerdeführer. Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde besser wirken als die Weiterführung der Therapie. 4.7 Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, sobald das Verfahren abgeschlos- sen sei, werde sich der Verurteilte nicht mehr bemühen – es sei über Jahre bei ei- nem Lippenbekenntnis geblieben. Er hätte am 8. August 2022 wieder mit der Arbeit anfangen können, dort sei er jedoch lediglich zum Erstgespräch gegangen und ha- be dann wieder abgebrochen. Der Verurteilte habe mehrere letzte Warnungen be- kommen; es bleibe nur der Druck der Freiheitsstrafe. Ohne Strafe werde es nur noch abwärtsgehen. Seine Probleme seien noch am genau gleichen Ort wie zum Zeitpunkt der Anlasstaten. Das zeige, dass die Rückfallgefahr genau gleich hoch sei. Heute bleibe nur noch der Wiederruf der Freiheitsstrafe. Auch das gebe eine Struktur. 4.8 Die Vertreterin des Verurteilten brachte demgegenüber vor, die BVD zeigten nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid zu dem Zeitpunkt falsch gewesen sei, sondern sie machten lediglich neue Entwicklungen geltend. Daher sei der Verurteil- te davon überzeugt, dass das erstinstanzliche Urteil korrekt gewesen sei. Man könne von dem Sachverhalt ausgehen, welcher von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei auch nicht klar, wo eine Rechtsverletzung begangen worden sein solle. Nur wenn ernsthaft zu erwarten sei, dass der Verurteilte neue Straftaten begehen werde, könne der bedingte Vollzug wiederrufen werden. Eine schlechte Legalprognose reiche nicht, es müsse ernsthaft mit neuen Delikten zu rechnen sein. Die BVD und lic. phil.-hum. E.________ seien zum Zeitpunkt des erstinstanz- lichen Entscheids optimistisch gewesen. Man könne nicht nur auf den Bericht des FPD von 2020 abstellen, in dem eine negative Legalprognose gestellt worden sei. Der Verurteilte habe sich auf seine Therapie eingelassen, die Medikamente ge- nommen und gemerkt, dass ihm diese helfen würden. Die BVD gingen davon aus, dass die Arbeitssituation des Verurteilten beim erstinstanzlichen Entscheid mass- geblich gewesen sei. Die Vorinstanz habe aber auch in Erwägung gezogen, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Thera- pie eingelassen und begonnen habe, seine Medikamente zu nehmen. Das Ziel sei auch, dass er ab September wieder arbeiten könne. Sie sei sicher, dass er das al- les nicht erwähnt habe, um den Beschluss zu beeinflussen. Auch lic. phil.-hum. E.________ habe festgehalten, der Verurteilte halte sich nun an die Weisungen. Es bestehe keine ernsthafte Gefahr, dass der Verurteilte wieder delinquent werde. Der Verurteilte sei sich bewusst, dass er die Nebenwirkungen der Medikamente in Kauf nehmen müsse. Immerhin habe er nun den IV-Antrag gestellt; die IV werde ihm bei der Berufseingliederung helfen können. Die Entwicklungen seien positiv und die Voraussetzungen für einen Wiederruf seinen nicht erfüllt. 11 5. Würdigung der Legalprognose durch die Kammer 5.1 Für eine positive Prognose spricht vorab, dass der Beschwerdeführer seit 2016 keine Straftat mehr begangen und sich in diesem Sinne bewährt hat. Es weckt zwar Bedenken, dass es wegen angeblicher Delikte im Zeitraum vom 31. Dezem- ber 2016 bis 3. Oktober 2017 zu einem Strafverfahren wegen Betrugs gegen ihn gekommen ist. Dieses ist aber am 1. Mai 2020 wegen fehlender Opfermitverant- wortung eingestellt worden. Der Vorinstanz ist deshalb darin Recht zu geben, dass dies dem Beschwerdeführer nicht entgegenhalten werden darf, zumal die rechts- kräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Zudem ist dieser Vorfall ebenfalls fünf Jahre her. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Verurteilte das Gamen gemäss eigenen Aussagen aufgegeben hat, was 2018 noch als Hauptproblem betrachtet worden ist, und er stattdessen angibt, seinen Lebensstil geändert zu haben, aktiv Fitness zu betreiben und seine Freizeit in der Natur zu verbringen, zu meditieren, Bücher zu lesen und Sprachen zu lernen (Leumundsbericht der Kantonspolizei vom 8. August 2022 pag. 172 BK 22 208). Der Verurteilte bestätigte dies anlässlich der mündli- chen Verhandlung und präzisierte, seit November 2020 nicht mehr zu gamen (pag. 335 Z. 22 ff. BK 22 208). Die BVD haben in ihrem Bericht vom 10. August 2022 treffend zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer sich einerseits ver- letzlich, andererseits in Bezug auf mögliche künftige berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen selbstüberzeugt zeige, es ihm aber («noch») nicht gelinge, seine Zu- kunftspläne umzusetzen, wofür es in den Akten zahlreiche Hinweise gibt. Seine Kooperation mit den BVD wurde allerdings gelobt und es wurde als positiv wahrge- nommen, dass der Kleidungsstil des Verurteilten nun adäquater sei und er stets freundlich und respektvoll erscheine (pag. 162 BK 22 208). Positiv zu werten sind diesbezüglich (persönliche Entwicklung) auch die Therapieverlaufsberichte 3 und 4 vom 11. Januar 2022 resp. 18. August 2022. So wurde zuletzt im Therapiever- laufsbericht 4 resümiert, die Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung der Ei- genverantwortung des Verurteilten hätten innerhalb des letzten halben Jahres wei- ter vorangetrieben werden können. Er habe trotz seiner depressiven Verstimmung mittleren Grades der Variante des stationären Aufenthaltes entgegengewirkt und mehr Initiative beim Thema Psychohygiene, Selbstfürsorge und Stressverarbei- tungsstrategien gezeigt. Seine Motivation, sich vom Sozialamt zu lösen, ein Prakti- kum anzugehen und zu testen, ob er eine Lehrstelle erlangen könne, sei gestiegen. Aus Sicht des Therapeuten besitzt der Verurteilte die kognitiven Fähigkeiten und motivationalen Voraussetzungen, um eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt zu er- langen. Voraussetzung dafür sei jedoch weiterhin eine Stabilisierung des psychi- schen Allgemeinzustands mit Initiative und Compliance des Patienten, wobei als Stütze weiterhin die Installation einer antidepressiven Medikation sowie wöchentli- che Termine empfohlen würden (pag. 309 f. BK 22 208). Ambivalent zu werten ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers. Er lebt gemäss den Akten sowie seiner Aussagen anlässlich der Verhandlung weiterhin bzw. erneut bei seiner Mutter, welche er gemäss eigenen Aussagen nicht alleine lassen möchte, auf die er aber auch angewiesen sei. Er arbeite mit seinem Thera- peuten an diesem Problem (pag. 335 Z. 5 BK 22 208). In der Vergangenheit wurde 12 das Wohnen bei der Mutter als negativ gewertet, demgegenüber bestehen Anzei- chen dafür, dass sich die Abgrenzung ihr gegenüber verbessert hat. 5.2 Für eine negative Prognose spricht vorderhand, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrerer Chancen durch die Vollzugs- und Gerichtsbehörden lange nicht ge- lungen ist, die ihm angebotenen Gespräche bei der Bewährungshilfe und beim Therapeuten wahrzunehmen und dort auch mitzumachen, er sich zuweilen nicht einmal abmeldete, was etwa auch im Therapieverlaufsbericht vom 10. November 2021 Niederschlag gefunden hat, in welchem der Therapeut in Aussicht stellte, die Behandlung so bald abzubrechen (pag. 006 ff. PEN 21 350). Es ist augenschein- lich, dass der Verurteilte sein Verhalten zeitgleich mit der neuerlichen Einleitung des Widerrufsverfahrens geändert hat. Seine aktive Mitarbeit, welche seither stets gelobt wird, erscheint hauptsächlich darauf zu basieren, dass sonst der Vollzug der Freiheitsstrafe drohen würde. Dies weckt Zweifel an der Nachhaltigkeit der Verän- derung seines Lebenswandels. Demgegenüber muss allerdings auch konstatiert werden, dass es gerade dem Konzept von Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB entspricht, den Verurteilten mit dem Damoklesschwert eines Vollzugs der Freiheitsstrafe zur Beteiligung an therapeutischen Massnahmen zu bewegen, wel- che ihm dabei helfen sollen, nicht straffällig zu werden. Wer argumentiert, ein Ver- urteilter habe nur wegen des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe an einem The- rapieprogramm teilgenommen, verkennt, dass dies der Natur von Weisungen ent- spricht. Aufgrund der Weisungen des Obergerichts hat der Verurteilte mittlerweile an über 41 Einzelgesprächen mit dem Therapeuten teilgenommen, welche gemäss der Ansicht des Therapeuten eine deutliche Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse bewirkt haben; das ist zumindest betreffend den Umstand einer ten- denziellen Verbesserung nicht von der Hand zu weisen. Negativ ins Gewicht fällt weiter die berufliche Eingliederung. Der Verurteilte hat zwar im November 2021 seine Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm der F.________ aufgenommen und bis im Februar 2022 sind diesbezüglich keine Pro- bleme ersichtlich. Demgegenüber sind aber von Februar bis April 2022 mindestens drei Vorfälle aktenkundig, bei welchen er Frauen (nie physisch oder übergriffig, sondern durch ungewollte Anbahnungsversuche) zu nahegekommen war. Er be- gründete dies anlässlich seiner Einvernahme damit, dass es sich dabei (wohl: Ge- fühle für eine Mitarbeiterin) um eine neue Situation gehandelt habe, nachdem er 10 Jahre mit Gamen verbracht habe (pag. 339 Z. 33 ff.). Dies war augenscheinlich der Auslöser dafür, dass der Verurteilte im April 2022 innerhalb der F.________ die Ab- teilung wechseln musste. Hinzu kam seine – zeitlich damit einhergehende – Ar- beitsunfähigkeit und die Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche der Verurteilte gegenüber dem Therapeuten mit einem Beziehungsabbruch (am Ar- beitsplatz) in Verbindung brachte (pag. 307 BK 22 208). Dem aktuellen Therapie- verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass der Verurteilte von Dr. K.________ vom 19. April bis zum 18. Mai 2022 krankgeschrieben wurde (ohne dass Dr. K.________ den Verurteilten zu Gesicht bekommen hätte) und der Verurteilte ge- genüber Dr. K.________ am 9. Juni 2022 glaubhaft seine Arbeitsunfähigkeit darle- gen konnte, woraufhin er erneut zu 100% krankgeschrieben wurde. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10F43.1), eine depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10: F.32.0), Gewalterlebnisse in der Kindheit 13 (ICD-10: Z.61.8) und Familienzerrüttung (ICD-10: Z.63.5). Das letzte Gespräch mit Dr. K.________ soll am 8. August 2022 stattgefunden haben und es seien weiter- hin wöchentliche Gespräche vereinbart. Der Verurteilte habe eine IV-Anmeldung ins Auge gefasst (pag. 307 f. BK 22 208). Bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung sagte er hierzu aus, dass die IV-Anmeldung insbesonde- re mit Blick auf das Arbeitsintegrationsprogramm angesteuert werde (pag. 337 Z. 32 ff.). Die gesundheitliche Situation des Verurteilten und seine damit einherge- hende (bisher kaum vorhandene) berufliche Eingliederung sprechen gegen eine positive Legalprognose. 5.3 Fazit Aus Literatur und Rechtsprechung geht allgemein der Grundsatz hervor, dass Wei- sungen der Bewährung dienen sollen, aber kein Selbstzweck sind bzw. die Nicht- befolgung derselben für einen Widerruf an sich nicht hinreichend ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Missachtung von Weisungen nicht mit erneuter Delin- quenz gleichgesetzt werden kann. Im Vordergrund steht vorliegend, dass sich der Verurteilte seit 2016 (mit oder ohne Therapie) und mithin während mehr als sechs Jahren bewährt hat, was eine deutliche Verbesserung darstellt im Vergleich mit der Situation zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts am 21. Juni 2018. Hinzu kommt eine gewisse Nachreifung, welche sich etwa darin ausdrückt, dass der Ver- urteilte allem Anschein nach nicht mehr übermässig Videospiele konsumiert und allgemein eine Verbesserung der persönlichen Verhältnisse erzielt werden konnte, auch wenn deren tatsächliches Ausmass nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann. Immerhin kann eine Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse ausge- schlossen werden. Auch die Motivation, welche der Verurteilte ausstrahlt, hat sich zweifellos verbessert, obschon unklar erscheint, ob dahinter tatsächlich eine Ver- besserung der Grundeinstellung steht. Mit ersten neuerlichen Gehversuchen in der Arbeitswelt sind umgekehrt erste Rückschläge einhergegangen. Der Verurteilte ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und scheint keinen geregelten Alltag zu ha- ben, was mit einem gewissen Risiko einhergeht, dass er wieder Vermögensdelikte begehen könnte. Die risikoerhöhenden Faktoren bestehen teilweise noch. Nimmt man allerdings das Urteil des Obergerichts von 2018 als Referenz, gemäss wel- chem zum betreffenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben erachtet wurden, ist festzuhalten, dass sich die Legal- prognose seither verbessert haben dürfte und der Verurteilte sich zudem seit An- fang 2016 bewährt hat. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für ei- nen Widerruf nicht vor. 5.4 Mit Blick auf die Argumente der BVD und der Generalstaatsanwaltschaft ist ein- zuräumen, dass der FPD in seinem Therapieverlaufsbericht vom 11. Februar 2020 eine negative Prognose stellte. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Therapieverlaufsbericht sich hauptsächlich auf das Gutachten vom 15. August 2016 stützte, zumal der Verurteilte nur einmal zu einer Therapiesitzung erschienen war. Das Gutachten vom 15. August 2016 stellte ebenfalls eine negative Prognose, welche das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 allerdings nicht über- nommen hat. Weiter ist zutreffend, dass sowohl für die Vorinstanz als auch für den Therapeuten in seinem Therapieverlaufsbericht 3 die berufliche Situation der 14 massgebliche Parameter für die Prognose betreffend den Verurteilten war. Seit dem Entscheid der Vorinstanz liegt allerdings eine neue Situation vor, wie auch aus dem Therapieverlaufsbericht 4 hervorgeht, und die Kammer ist nicht an die Be- gründung der Vorinstanz gebunden. Anders als es prima vista den Anschein ma- chen könnte – und wie die BVD in ihrer Beschwerde nahelegen –, ist die Krank- schreibung des Verurteilten, welche 5 Tage nach dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgte, nicht dem (für den Verurteilten positiven) Entscheid geschuldet, sondern lässt ist gestützt auf die Akten hauptsächlich mit der ebenfalls gleichzeitigen Ver- setzung in eine andere Abteilung begründen. So skizzieren die Protokolle der F.________ nachvollziehbar, wie der Verurteilte ab Februar 2022 Probleme mit Mitarbeiterinnen hatte, was am 8. April 2022 zu einer Versetzung in die Recycling- Abteilung führte (vgl. pag. 275 BK 22 208). Der Verurteilte teilte bereits am 11. April 2022 mit, dass er nicht bereit sei, dort zu arbeiten, und erschien in der Folge ab dem 12. April 2022 angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit. Der Verurteilte konnte zum betreffenden Zeitpunkt nicht wissen, dass der Entscheid be- treffend den Widerruf im schriftlichen Verfahren am 19. April 2022 ergehen würde. Anders als die BVD aufzuzeigen versuchen, erweist sich das Verhalten des Verur- teilten somit nicht als zielgerichtet auf den Entscheid des Regionalgerichts, sondern die Krankschreibung erscheint als Konsequenz eines Verhaltens, welches sich be- reits zuvor abgezeichnet hatte. Zu diesem Schluss führt auch, dass der Verurteilte im Anschluss an die Beschwerde der BVD am 2. Mai 2022 weiterhin krankge- schrieben ist. Den Vorbringen der BVD dahingehend, dass das Arztzeugnis bzw. die Diagnose von Dr. K.________ vorgeschoben sein könnte, ist entgegenzuhal- ten, dass die Einschätzung von Dr. K.________ grundsätzlich ernst zu nehmen ist, zumal die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Verurteilte seine psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode, ak- tuell leichtgradig, Gewalterlebnisse in der Kindheit und Familienzerrüttung) vor- spielt. Die BVD verfallen in Mutmassungen, wenn sie die Einschätzung von Dr. K.________ ohne anderweitige objektivierbare Anhaltspunkte in Zweifel ziehen. Es erscheint betreffend die Legalprognose durchaus als bedauerlich und mit Blick auf das Verhalten des Verurteilten gegenüber seinen Mitarbeiterinnen auch als weitge- hend selbstverschuldet, dass die berufliche Eingliederung bis auf Weiteres nicht stattfinden konnte. Dennoch fällt dies mit Blick auf die Legalprognose des Verurteil- ten nicht dermassen negativ ins Gewicht, dass behauptet werden könnte, die Rück- fallgefahr erscheine grösser als 2018, und es ist auch nicht zulässig, den Verurteil- ten über den Widerruf des bedingten Vollzugs für dieses (strafrechtlich nicht unmit- telbar relevante) Verhalten abzustrafen. Als deplatziert und betreffend das Resultat auch nicht nachvollziehbar erweist sich zuletzt das Vorbringen der BVD, die aktuel- le Rückfallgefahr des Verurteilten betrage 50%. Für eine solche Einschätzung der Rückfallgefahr fehlt ein aktuelles Sachverständigengutachten und das Resultat lässt sich auch nicht aus dem Gutachten vom 15. August 2016 (Rückfallgefahr: 30- 50%) herleiten, zumal sich die Situation seither verbessert hat. 6. Eventualantrag Die BVD haben beantragt, eventualiter sei die mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 21. Juni 2018 angeordnete Bewährungshilfe und die Weisung, sich 15 einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, aufzuheben. Sie begrün- den dies damit, bisher seien die Therapie- und Bewährungshilfebemühungen ins Leere gelaufen, weshalb beide nicht zielführend (im Sinne von deliktspräventiv) seien. Dem ist nach dem Gesagten zu entgegnen, dass der Verurteilte innerhalb der verlängerten und sich ihrem Ende nähernden Bewährungsfrist von 4 ½ Jahren bisher nicht rückfällig geworden ist, weshalb nicht behauptet werden kann, die The- rapie- und Bewährungshilfebemühungen seien vollends ins Leere gelaufen. Es kann wie gesehen zudem von einer zumindest leicht verbesserten Legalprognose gesprochen werden. Der Therapeut hat selbst die Weiterführung der ambulanten Therapie empfohlen und auch der letzte Berichtsrapport der BVD zeichnet ein posi- tives Bild. Aus diesem Grund erscheint die Aufhebung der Bewährungshilfe sowie der Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, nicht als zweckmässig. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Die BVD sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Gebühr). 7.2 Rechtsanwältin B.________ macht mit ihrer Honorarnote vom 1. September 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'288.65 (inkl. Auslagen und MWST) gel- tend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden (vgl. zur Berechnung das Dispositiv). Aufgrund seines Obsiegens besteht für den Verurteilten keine Rück- oder Nach- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Gebühr), trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Vertreterin des Verurteilten, Rechtsanwältin B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt. Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’125.00 CHF 163.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’288.65 Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________ (per A-Post) Bern, 9. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin 17 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 18