5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigte hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: