Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Diebstahl seines geschossenen und markierten Rehs erst sechs Tage später gemeldet hat, ist doch davon auszugehen, dass ein Diebstahl umgehend gemeldet wird. Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer so lange mit der Anzeigeerstattung – allenfalls auch gegen unbekannte Täterschaft – zugewartet hat, sind keine ersichtlich.