7 Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen müssen (vgl. E 4.1 f. hiervor). Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Diebstahl seines geschossenen und markierten Rehs erst sechs Tage später gemeldet hat, ist doch davon auszugehen, dass ein Diebstahl umgehend gemeldet wird.