Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat die erwähnten zusätzlichen Ermittlungshandlungen (förmliche Einvernahme von H.________, des zuständigen Metzgers und Edition der Abschusskontrolle des Beschwerdeführers) durchzuführen.