4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls sind derzeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen.