Es trifft gemäss den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll nicht zu, dass H.________ telefonisch bestätigte, «am fraglichen Tag» mit seinem Vater auf der Rehjagd gewesen zu sein. Der Beschuldigte hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2022 ausgesagt, dass ihn sein Sohn bereits am Vormittag auf der Jagd im K.________ (Wald) begleitet habe, wo er ein erstes Reh geschossen habe (vgl. Z. 47 ff. des Protokolls). Zur Beurteilung der Frage, ob die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten glaubhaft erscheinen, ist es angezeigt, H._____