6 geschossen haben (vgl. Z. 38 f., 97 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2021; Z. 49 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. April 2022; vgl. auch die Abschussliste und die Wildbegleitscheine). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung (S. 2 f.) bezog sich die Bestätigung von H.________ folglich nur auf den Nachmittag des 6. November 2021 im G.________. Es trifft gemäss den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll nicht zu, dass H.____