Dass in den Wildbegleitscheinen Wildmarkennummern des Beschuldigten aufgeführt sind, spricht folglich nicht gänzlich gegen einen Rehdiebstahl. Die Aussagen des Beschuldigten können vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als von vornherein glaubhafter bezeichnet werden als diejenigen der Auskunftsperson. Kommt hinzu, dass vorliegend noch kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt. Es sind noch nicht alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Abklärungen getätigt worden, weshalb nicht bereits jetzt erwogen werden kann, dass der in Frage stehende Tatvorwurf gegen den Beschuldigten nicht bewiesen werden könne. Der Sohn des Beschuldigten H._____