Hierbei handelt es sich um von ihm selbst ausgefüllte Dokumente. Dass die tatnäheren Angaben des Beschuldigten weniger detailliert ausfielen als diejenigen, welche fünf Monate später erfolgten, und dass sich dieser insbesondere betreffend denselben Jagdtag zunächst nur an ein Reh erinnern wollte, mutet seltsam an und bedarf weiterer Klärung. Es trifft zwar zu, dass die Wildmarkennummern und die Wildbegleitscheine übereinstimmen.