des Protokolls der polizeilichen Einvernahme). Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Auskunftsperson offensichtlich nicht als unglaubhaft erachtet, erliess sie doch zunächst gestützt auf diese am 15. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls. Der Beschuldigte stellt in Abrede, zur mutmasslichen Tatzeit am Vormittag des 6. November 2021 im D.________ gewesen zu sein und das vom Beschwerdeführer geschossene und markierte Reh entwendet zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen Ungereimtheiten auf.