Beim anderen Wildbegleitschein handele es sich um die Wildmarke N.________. Wie aus der Abschusskontrolle ersichtlich sei, habe ihm die Wildhut für ein am 6. Oktober 2021 erlegtes, nicht verwertbares Reh am 1. November 2021 eine Ersatzmarke ausgehändigt und dies in seiner Abschusskontrolle eingetragen. Da er vom 1. bis 6. November 2021 keinen Abschuss getätigt habe, habe auf einem der Wildbegleitscheine zwingend die Nummer dieser Ersatzmarke angeführt sein müssen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Wildbegleitscheinen vom 6. November 2021 ergibt sich, dass er ein Reh in J.________ um 07.45 Uhr und ein weiteres in