Der Wildbegleitschein sei zusammen mit dem erlegten Wild dem Abnehmer ausgehändigt worden. Der der Beschwerdekammer in Kopie eingereichte Wildbegleitschein betreffe die Wildmarke M.________. Bei dieser handle es sich um eine ihm im Rahmen des ordentlichen Abschusskontingents persönlich zugeteilte Markennummer, wie es sich auch aus der Jagdbewilligung ergebe. Beim anderen Wildbegleitschein handele es sich um die Wildmarke N.___