Der Jäger müsse dies mittels Wildbegleitschein nachweisen können. Auf dem Wildbegleitschein seien alle notwendigen Angaben eingetragen, welche zum Abgleich mit der Abschusskontrolle dienten, insbesondere die Wildmarkennummer. Diese sei auf jeder Jagdbewilligung personifiziert, nicht übertragbar und jederzeit zurückverfolgbar. Falls diese Nachweise bei den Wildabnehmern nicht vorhanden seien, würde sich der Verdacht auf eine Falschaussage erhärten. 3.7 Der Beschuldigte hält in seinen oberinstanzlichen Eingaben fest, er habe bei der Staatsanwaltschaft bereits eine Kopie der Abschusskontrolle eingereicht.