Der vorliegend in Frage stehende Tatvorwurf gegen den Beschuldigten könne nicht bewiesen werden. 3.6 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Er beantragt, dass bei der Wildhut abzuklären sei, ob die Einträge des Beschuldigten vom 6. November 2021 die letzten zwei Einträge in der ordentlichen Abschusskontrolle gewesen seien. Falls dem so wäre, würde sich der Verdacht auf fingierte Einträge erhärten. Zudem seien die Abnehmer des Wildes zu ermitteln. Der Jäger müsse dies mittels Wildbegleitschein nachweisen können.