__ erlegt habe. Weshalb er grundlos des Diebstahls bezichtigt werde, könne er sich nicht erklären. Der Polizist kontaktierte während der polizeilichen Einvernahme H.________ telefonisch. Dieser bestätigte, dass er und sein Vater am 6. November 2021 zusammen im G.________ ein Reh geschossen hätten. 3.4 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2022 bestritt der Beschuldigte, das vom Beschwerdeführer geschossene Reh gestohlen zu haben. Er sei am 6. November 2021 ganztägig mit seinem Sohn in anderen Wäldern auf der Jagd gewesen. Es sei der zweitletzte Samstag der Rehjagd gewesen. Ca. um 06.00 Uhr seien sie zu zweit in C.__