104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte als Laieneingabe zudem formgerecht. Die Einstellungsverfügung vom 7. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer lediglich per A-Post zugestellt. Er reichte ein Couvert der Staatsanwaltschaft ein, welches einen Stempel vom 25. April 2022 trägt.