1. Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2022 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls schuldig. Hiergegen erhob der Beschuldigte am 23. Februar 2022 Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernommen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 7. April 2022 das Strafverfahren gegen diesen ein und verfügte, dass der Strafbefehl vom 15. Februar 2022 automatisch hinfällig werde. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.______