1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)