An dieser Kostenauflage ändert nichts, dass deren Eingabe bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und durch diese an die Beschwerdekammer weitergeleitet worden ist. Mit Blick auf den Titel der Eingabe, insbesondere auch die Nennung des Gesetzesartikels («Beschwerde nach StPO 393 Abs. 2»), durfte ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Rechtsmittelwillens geschlossen werden. Aufgrund ihres Unterliegens haben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: