6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind somit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). An dieser Kostenauflage ändert nichts, dass deren Eingabe bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und durch diese an die Beschwerdekammer weitergeleitet worden ist.