Dadurch, dass dem Polizeibeamten das Schreiben scheinbar erst nach dem 20. April 2022 zugegangen ist, ist ihnen kein Nachteil entstanden. 4.2 Inwiefern sich der zuständige Polizeibeamte deshalb nicht rechtmässig verhalten haben soll, weil er erst im April 2022 dem hier interessierenden Parkschaden vom 10. Februar 2022 eine Nummer zugeordnet hat (Vorgang 202204006120), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Rechtsverzögerung ist jedenfalls nicht auszumachen.