4 und Fristen vorladen (Art. 206 Abs. 1 StPO). Die am Gründonnerstag, 14. April 2022, zugestellten Vorladungen sind somit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon kann aufgrund der konkreten Umstände ohnehin nicht davon gesprochen werden, dass die Vorladungen angesichts der bevorstehenden Feiertage zur Unzeit erfolgt wären.