202 StPO). Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei der vorgeschriebenen Frist um Arbeits- resp. Werktage handelt oder nicht. Für Vorladungen, welche – wie hier – im polizeilichen Ermittlungsverfahren ergehen (Art. 309 Abs. 2 StPO; vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022), kann die Polizei Personen zum Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen