4. 4.1 Selbst wenn bezüglich der Vorladungen ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen: Gemäss Art. 202 Abs. 1 Bst. a StPO sind Vorladungen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Die Vorladungsfristen sollen der vorgeladenen Person dazu dienen, sich auf die Verfahrenshandlung vorbereiten zu können (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 202 StPO).