Gründe, weshalb ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte, liegen nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.