Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, wären die Einvernahmen doch für den 20. April 2022 vorgesehen gewesen. Es fehlt damit ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Vorladungen vom 13. April 2022. Gründe, weshalb ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte, liegen nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen;