Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden in der Rolle als Auskunftsperson zur Einvernahme auf die Polizeiwache vorgeladen. Auskunftspersonen sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO Verfahrensbeteiligte. Werden sie – wie hier durch eine Vorladung – in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte der Parteien zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Mai 2017 E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde indes aktuell sein.