3 zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jedoch unbesehen davon erhalten. 3.3 Betreffend die gegen die Vorladungen vom 13. April 2022 erhobene Rüge (Nichteinhaltung der Vorladungsvorschriften) ist Folgendes festzuhalten: Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden in der Rolle als Auskunftsperson zur Einvernahme auf die Polizeiwache vorgeladen.