Sie kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den die beschuldigte Person das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, auch nicht dadurch umgehen, dass sie die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2 und 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2; Beschlüsse des Obergerichts des Kanton Bern BK 15 330 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1 und BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2). Das Recht, sich gegen allfällige Anschuldigungen