Gleiches gilt für die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Anfechtbar sind erst die Verfügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, soweit sie das Strafverfahren definitiv beenden, was bei der Einstellung (Art. 322 Abs. 2 StPO) und dem Strafbefehl (Art. 354 StPO) der Fall ist. Nicht anfechtbar ist hingegen der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO).