Dementsprechend kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft auch keine Weisung erteilen. Dafür, dass sich der zuständige Polizeibeamte in strafrechtlicher Hinsicht verantwortlich gemacht haben könnte, liegen keine Hinweise vor. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Weiter kann die Beschwerdekammer nicht darüber befinden, ob die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eingeleitete Ermittlung aufzuheben hat. Der entsprechende Antrag ist von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen.