3.2 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 monieren das Vorgehen des mit der Sache betrauten Polizeibeamten und verlangen deshalb, dass die Staatsanwaltschaft die unter «Vorgang 202204006120» geführte Ermittlung aufhebe und der zuständige Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen bzw. diesem ein Verweis erteilt werde. Insoweit verkennen sie, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Aufsicht über die Polizei ausübt und deshalb auch nicht befugt ist, Polizeibeamte (personalrechtlich) zu disziplinieren resp. einen Verweis zu erteilen. Dementsprechend kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft auch keine Weisung erteilen.