Die Beschwerde gegen die am 14. April 2022 zugestellten Vorladungen erfolgte form- und fristgerecht. Einer eingehenden Prüfung bedarf jedoch die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde und des Rechtsschutzinteresses. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 monieren das Vorgehen des mit der Sache betrauten Polizeibeamten und verlangen deshalb, dass die Staatsanwaltschaft die unter «Vorgang 202204006120» geführte Ermittlung aufhebe und der zuständige Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen bzw. diesem ein Verweis erteilt werde.