Da die Polizei nicht reagierte, verlangten sie am 28. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft «vorsorgliche Beweisführung, StPO 289» (Die zuständige Stelle sei zu verpflichten, unverzüglich alle beweissichernden Massnahmen [Schadensfeststellung Verkehrsunfall] bei den am Unfall vom … beteiligten Fahrzeugen unter Kostenfolge zu treffen.). Am 24. März 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen, worauf diese den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 je mit separater Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen hat (Empfang der Vorladung: 14. April 2022 [Gründonnerstag];