Am 29. April 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Eingabe resp. die Beschwerde mitsamt den Akten des Verfahrens BM 22 8570 zur Prüfung und Beurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.