Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 204 + 205 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Parkschaden vom 10. Februar 2022) Beschwerde gegen Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei, StatPol Köniz (Vorladung vom 13. April 2022; Vorgang 202204006120) Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. April 2022 (betitelt als «Beschwerde nach StPO 393 Abs. 2») wandten sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und stellten folgende Anträge: 1. Der Vorgang 202204006120 sei – was die Beschwerdeführer und die Ermittlungen der Kantons- polizei und allfälliger Beschwerdegegners gegen uns betreffen – aufzuheben; 2 Der Beschwerdegegner sei wegen seines mehrfachen Fehlverhaltens zur Rechenschaft zu zie- hen; alles unter Kostenfolgen und -Ersatzpflicht. Am 29. April 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Eingabe resp. die Be- schwerde mitsamt den Akten des Verfahrens BM 22 8570 zur Prüfung und Beurtei- lung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gemäss Akten soll sich am 10. Februar 2022 am C.________ (Strasse) in Bern ein Parkschaden ereignet haben. Der vom Parkschaden betroffene Fahrzeughalter meldete dies am Folgetag der Polizei, da er sich mit der mutmasslichen Verursa- cherin (Beschwerdeführerin 2) nicht hatte einigen können. Mit Mitteilungszettel der Polizei vom 14. Februar 2022 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwer- deführerin 2 aufgefordert, Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. Nach mehreren Telefonaten wandten sich diese dann mit Schreiben vom 20. Februar 2022 an die Polizei und ersuchten zwecks versicherungsrechtlicher Schadensabklärung um weitere Informationen (u.a. Zustellung Polizeirapport und Kontaktdaten der mit der Schadensbehebung befassten Garage). Da die Polizei nicht reagierte, verlangten sie am 28. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft «vorsorgliche Beweisführung, StPO 289» (Die zuständige Stelle sei zu verpflichten, unverzüglich alle beweissichernden Mass- nahmen [Schadensfeststellung Verkehrsunfall] bei den am Unfall vom … beteiligten Fahrzeugen unter Kostenfolge zu treffen.). Am 24. März 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Poli- zei mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen, worauf diese den Beschwerdefüh- rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 je mit separater Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen hat (Empfang der Vorladung: 14. April 2022 [Gründonnerstag]; Datum der geplanten Einvernahmen: 20. April 2022 [Mittwoch nach Ostern]). Daraufhin wandten sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwer- deführerin 2 erneut an die Polizei (Schreiben vom 14. April 2022) und monierten deren Vorgehen (u.a. die kurzfristige Vorladung über die Ostertage). Weiter hielten sie fest, dass sie angesichts der Nichtreaktion der Staatsanwaltschaft davon aus- gingen, dass die Angelegenheit nach zwei Monaten erledigt sei. Sie sähen deshalb keinen Anlass, der Vorladung nachzukommen. Im Übrigen würden sie in den Feri- en weilen. Am 22. April 2022 reichten sie bei der Staatsanwaltschaft die hier inter- essierende Beschwerde ein. 2 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde gegen die am 14. April 2022 zugestellten Vorladungen erfolgte form- und fristgerecht. Einer eingehenden Prüfung bedarf je- doch die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde und des Rechtsschutzinteresses. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 monieren das Vorgehen des mit der Sache betrauten Polizeibeamten und verlangen deshalb, dass die Staatsanwaltschaft die unter «Vorgang 202204006120» geführte Ermittlung aufhe- be und der zuständige Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen bzw. diesem ein Verweis erteilt werde. Insoweit verkennen sie, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Aufsicht über die Polizei ausübt und deshalb auch nicht befugt ist, Polizeibeamte (personalrechtlich) zu disziplinieren resp. einen Verweis zu erteilen. Dementspre- chend kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft auch keine Weisung erteilen. Dafür, dass sich der zuständige Polizeibeamte in strafrechtlicher Hinsicht verantwortlich gemacht haben könnte, liegen keine Hinweise vor. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Weiter kann die Beschwerdekammer nicht darüber befinden, ob die Staatsanwalt- schaft die gegen den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eingeleite- te Ermittlung aufzuheben hat. Der entsprechende Antrag ist von der Staatsanwalt- schaft zu beurteilen. Bereits an dieser Stelle wird indes darauf hingewiesen, dass ein allfälliger abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft einer Beschwerde nicht zugänglich sein wird. Nach Art. 380 StPO ist kein Rechtsmittel gemäss StPO gegeben, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Die Einleitung des Vorverfahrens ist, unter Vorbehalt einer hier ausser Betracht fallenden Ausnahme, nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Anfechtbar sind erst die Verfügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, soweit sie das Strafverfahren definitiv beenden, was bei der Einstellung (Art. 322 Abs. 2 StPO) und dem Strafbefehl (Art. 354 StPO) der Fall ist. Nicht anfechtbar ist hingegen der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO). Aus dieser gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechts- mittelsystems ergibt sich, dass der beschuldigten Person gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Sie kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den die beschuldigte Person das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, auch nicht dadurch umgehen, dass sie die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwalt- schaft mit Beschwerde anficht (Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2 und 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2; Beschlüsse des Obergerichts des Kanton Bern BK 15 330 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1 und BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2). Das Recht, sich gegen allfällige Anschuldigungen 3 zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jedoch unbesehen davon erhalten. 3.3 Betreffend die gegen die Vorladungen vom 13. April 2022 erhobene Rüge (Nicht- einhaltung der Vorladungsvorschriften) ist Folgendes festzuhalten: Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden in der Rolle als Aus- kunftsperson zur Einvernahme auf die Polizeiwache vorgeladen. Auskunftsperso- nen sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO Verfahrensbeteiligte. Werden sie – wie hier durch eine Vorladung – in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte der Parteien zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Mai 2017 E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde indes aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfor- dernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss the- oretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, wären die Einvernahmen doch für den 20. April 2022 vorgesehen gewesen. Es fehlt damit ein aktuelles prakti- sches Interesse an der Überprüfung der Vorladungen vom 13. April 2022. Gründe, weshalb ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte, liegen nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann. 4. 4.1 Selbst wenn bezüglich der Vorladungen ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen: Gemäss Art. 202 Abs. 1 Bst. a StPO sind Vorladungen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Die Vorladungsfristen sollen der vorgeladenen Person dazu dienen, sich auf die Verfahrenshandlung vorbereiten zu können (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 202 StPO). Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei der vorgeschriebenen Frist um Arbeits- resp. Werktage handelt oder nicht. Für Vor- ladungen, welche – wie hier – im polizeilichen Ermittlungsverfahren ergehen (Art. 309 Abs. 2 StPO; vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022), kann die Polizei Personen zum Zweck der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen 4 und Fristen vorladen (Art. 206 Abs. 1 StPO). Die am Gründonnerstag, 14. April 2022, zugestellten Vorladungen sind somit nicht zu beanstanden. Abgesehen da- von kann aufgrund der konkreten Umstände ohnehin nicht davon gesprochen wer- den, dass die Vorladungen angesichts der bevorstehenden Feiertage zur Unzeit er- folgt wären. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben unmit- telbar nach Erhalt der Vorladungen reagiert und der Polizei (u.a.) mitgeteilt, dass sie in den Ferien weilen und den Termin nicht würden wahrnehmen können (Schreiben vom 14. April 2022). Dadurch, dass dem Polizeibeamten das Schreiben scheinbar erst nach dem 20. April 2022 zugegangen ist, ist ihnen kein Nachteil ent- standen. 4.2 Inwiefern sich der zuständige Polizeibeamte deshalb nicht rechtmässig verhalten haben soll, weil er erst im April 2022 dem hier interessierenden Parkschaden vom 10. Februar 2022 eine Nummer zugeordnet hat (Vorgang 202204006120), ist eben- falls nicht ersichtlich. Eine Rechtsverzögerung ist jedenfalls nicht auszumachen. 5. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig resp. offensichtlich unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). An dieser Kostenauflage ändert nichts, dass deren Eingabe bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und durch diese an die Beschwerdekammer weitergeleitet worden ist. Mit Blick auf den Titel der Eingabe, insbesondere auch die Nennung des Gesetzesartikels («Beschwerde nach StPO 393 Abs. 2»), durfte ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Rechtsmittelwillens geschlossen werden. Aufgrund ihres Unterliegens haben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerde- führerin 2 keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6