Zumal vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen die Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination gebannt werden könnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob die beantragten Ersatzmassnahmen dazu geeignet wären, das Fluchtrisiko auszuschliessen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO gegeben sind. 17 9.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.