Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Schriftensperre entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder alleine noch in Kombination mit anderen Ersatzmassnahmen geeignet ist, um einer kolludierenden Tätigkeit vorzubeugen. Zumal vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen die Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination gebannt werden könnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob die beantragten Ersatzmassnahmen dazu geeignet wären, das Fluchtrisiko auszuschliessen.