Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 8.3) hat sich die Beschwerdekammer eingehend mit den beantragten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten) auseinandergesetzt, wobei sie zum Schluss kam, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination hinreichend zu bannen vermögen, zu erkennen sind. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.