Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unterlassen aufzuzeigen, weshalb die beantragten Ersatzmassnahmen vorliegend nicht geeignet seien, der Kollusi- ons- resp. der Fluchtgefahr zu begegnen und bringt vor, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus möglich wäre, einer kolludierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers mittels Schriftensperre kombiniert mit einem Hausarrest sowie der ständigen Überwachung durch Electronic Monitoring vorzubeugen.