Dies wird wesentlich von den bis dahin erfolgten Einvernahmen resp. von der Frage abhängen, ob gestützt auf die erhobenen Beweise und das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere mit Blick auf das mutmassliche Opfer – noch von einer Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden muss. Wie erwähnt (E. 6.5), lassen die Akten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 9.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unterlassen aufzuzeigen, weshalb die beantragten Ersatzmassnahmen vorliegend nicht geeignet seien, der Kollusi- ons- resp.