Die gewährte Verlängerung von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vollständige Auswertung der sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befindlichen Daten resp. der sich daraus ergebenden Vorhalte; parteiöffentliche Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, von dessen Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen des Opfers) verhältnismässig. Eine Verkürzung der Haftdauer auf zwei Monate ist nicht angezeigt. Die Beschwerdekammer geht aber davon aus, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird und die angekündigten Einvernahmen alsbald durchgeführt werden.