16 zierte Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren bedroht ist). Mit einer erstmaligen Haftverlängerung (drei Monate) bzw. einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von sechs Monaten besteht die Gefahr der Überhaft somit nicht. 9.3 Die gewährte Verlängerung von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vollständige Auswertung der sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befindlichen Daten resp.