Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Angesichts des Vergewaltigungsvorwurfs droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. Art. 190 Abs. 1 StGB, wonach die nicht qualifi-